§ 1
Name, Sitz und Zweck des Vereines
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Der Verein führt den Namen
"Nepal Pariwar Familienkreis Nepal ".
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Er hat seinen Sitz in Montabaur
und ist unter der Nr.6 VR 2319 beim Amtsgericht in Montabaur
eingetragen.
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Zweck des Vereines ist die Förderung
der Freundschaft und der gegenseitigen Hilfe zwischen den
Nepali und deren Angehörigen in Deutschland sowie die
Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz allen
Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
Der Verein bemüht sich um Solidarität und Hilfe
für diesen Personenkreis durch Kontaktaufnahme zu Hilfsorganisationen
und Privatpersonen. Er pflegt und fördert die nepalischen
Kulturen, Religionen, Sprachen, Traditionen, Sitten und
Gebräuche zur Wahrung der kulturellen und sozialen
Identität.
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Der Verein ist überparteiisch,
politisch und religiös nicht gebunden und bekennt sich
zu den Menschenrechten und demokratischen Prinzipien.
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Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke
im Sinne des Zweiten Teiles, Dritter Abschnitt, der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines
dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.
§ 3 Mitglieder
Mitglieder des Vereins
können natürliche und juristische Personen des
privaten und öffentlichen Rechts werden.
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Sie können als ordentliche
oder fördernde Mitglieder dem Verein angehören.
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Ordentliche Mitglieder
können werden: die in Deutschland lebenden Personen
nepalischer Herkunft,
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deren nicht
nepalischen Ehegatten und Lebensgefährten,
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deren Kinder
sowie
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nepalische
Adoptivkinder und deren Eltern, sofern sie die Zwecke
des Vereines gem. § 1 der Satzung unterstützen
und fördern.
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Fördernde Mitglieder können
alle natürlichen und juristischen Personen werden,
die die Zwecke des Vereines gem. § 1 der Satzung unterstützen
und fördern. Sie sind vom aktiven und passiven Wahlrecht
gem. § 7 Abs. 2 Ziffern 1 und 2 der Satzung ausgeschlossen.
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Über die Aufnahme der Mitglieder
entscheidet der Vorstand.
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Die Mitgliedschaft erlischt:
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durch schriftliche
Austrittserklärung zum Jahresende;
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durch Ausschluss.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur durch
den Vorstand nach Anhörung des Auszuschließenden
beschlossen werden. Gegen den Ausschluss kann
innerhalb eines Monates Beschwerde eingelegt werden.
Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung durch Ausschluss durch den Vorstand im Falle
der Nichtzahlung von Mitgliedsbeiträgen für
mindestens zwei volle Geschäftsjahre
durch Ausschluss durch den Vorstand, wenn Beiträge
nicht gezahlt wurden und seit mehr als einem Jahr
eine zustellfähige Anschrift nicht mehr bekannt
ist.
Mitglieder, die sich um die Ziele
des Vereines besonders verdient gemacht haben, können
von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt
werden.
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Jedes Mitglied
ist zur Zahlung eines jährlichen Mitgliedsbeitrages
verpflichtet, der von der Mitgliederversammlung festgelegt
wird.
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Der Mitgliedsbeitrag
wird mit Beginn des Geschäftsjahres fällig.
Ausnahmen können durch Beschluss des Vorstandes zugelassen
werden.
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Austretende und
ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückzahlung
geleisteter Beiträge.
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Ehrenmitglieder
sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 6 Organe
des Vereines
Organe des Vereines
sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung
wird einmal jährlich vom Vorstand unter Bekanntgabe
der Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Einberufung
erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Termin.
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Zu den Aufgaben
der Mitgliederversammlung gehören:
- die Wahl des Vorstandes;
- die Wahl von zwei Kassenprüfern
für jedes Geschäftsjahr;
- die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
- die Entgegennahme des
Jahres und Kassenberichtes des Vorstandes und
die Entlastung des Vorstandes;
- die Beschlussfassung
über Satzungsänderungen;
- die Beschlussfassung
über die Auflösung des Vereines.
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Jedes Mitglied hat
eine Stimme. Die Übertragung von Stimmen auf andere
Mitglieder ist nicht zulässig.
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Beschlussfassungen
erfolgen mit Stimmenmehrheit, soweit diese Satzung im
Einzelfall nichts anderes vorsieht. Bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
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Beschlüsse
der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen.
Die Niederschrift muß von mindestens zwei Mitgliedern
des Vorstandes sowie einem weiteren anwesenden Mitglied
unterzeichnet werden.
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Der Vorstand besteht
aus:
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dem Vorsitzenden, der zugleich die Geschäfte führt,
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zwei gleichberechtigten
stellvertretenden Vorsitzenden,
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dem Schatzmeister und
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dem Schriftführer
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Die Mitglieder des
Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für
die Dauer von drei Jahren gewählt. Vorstandssitzungen
finden mindestens zweimal jährlich statt.
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Die Beschlussfassung
des Vorstandes erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit in
Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden
den Ausschlag.
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Der Verein wird
gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden
und einen der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten;
im Verhinderungsfall des Vorsitzenden durch die beiden
stellvertretenden Vorsitzenden.
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Der Schatzmeister
verwaltet die Kasse, führt Buch über alle Einnahmen
und Ausgaben des Vereines und hat der Mitgliederversammlung
einen jährlichen Rechenschaftsbericht zu erstatten.
Er nimmt Zahlungen für den Verein gegen Quittung
in Empfang. Zahlungen für Vereinszwecke dürfen
von ihm nur gemeinsam mit dem Vorsitzenden, in dessen
Verhinderungsfall mit einem der stellvertretenden Vorsitzenden
geleistet werden.
§ 9 Ehrenamtliche Tätigkeit
Jede Tätigkeit für den
Verein erfolgt auf ehrenamtlicher Ebene. Kein Mitglied des
Vereines darf für seine Tätigkeit eine unangemessene
Vergütung erhalten. Die Mitglieder dürfen weder
an den Erträgen noch an dem Vermögen beteiligt
sein.
§10 Regionale Arbeitsgruppen
und Kontaktpersonen
Bei Bedarf können
auf entsprechenden Antrag von Mitgliedern an den Vorstand
durch
Vorstandsbeschluss regionale Arbeitsgruppen zugelassen
werden.
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Die Arbeitsgruppen
führen in ihrem Bereich die Aufgaben des Vereins
im Rahmen dieser Satzung formlos durch.
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Der Vorstand ist
über alle Aktivitäten der Arbeitsgruppen unaufgefordert
in Kenntnis zu setzen.
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Das Mitwirken in
den Arbeitsgruppen ist von der Mitgliedschaft im Verein
abhängig;
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Die Aktivitäten
der Arbeitsgruppen werden durch eine Geschäftsordnung,
die durch den Vorstand erlassen wird, im Einzelnen festgelegt.
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Der Vorstand kann
ordentliche Mitglieder zu Kontaktpersonen bestellen, die
in einem festzulegenden Zuständigkeitsbereich die
Kontaktpflege zu den dort wohnenden Mitgliedern und anderen
Personen nepalischer Herkunft wahrnehmen. Die Absätze
2 und 3 gelten entsprechend.
§ 11 Satzungsänderung
und Auflösung des Vereins
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Satzungsänderungen
oder die Auflösung des Vereines erfolgen durch die
Mitgliederversammlung. Hierfür ist eine Mehrheit
von drei Vierteilen der erschienenen Mitglieder erforderlich.
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Zur Änderung
des Zweckes des Vereines ist die Zustimmung aller Mitglieder
erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder
muß schriftlich erfolgen.
§ 12 Verwendung der
Mittel bei Auflösung des Vereines
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Bei Auflösung
oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes fällt das Vermögen des Vereines an die
Deutsch Nepalische Gesellschaft e.V. mit Sitz in Köln,
die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige
oder mildtätige Zwecke zugunsten der nepalischen
Gemeinschaft in Deutschland zu verwenden hat.
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Beschlüsse
der Mitgliederversammlung, die die Verwendung des Vermögens
im Falle der Auflösung des Vereines oder Wegfall
seiner bisherigen Zwecke betreffen, können erst nach
Zustimmung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt
werden.
§ 13 Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung tritt mit
der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Im Übrigen
gelten für den Verein die Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB). Errichtet in Montabaur, Sonntag den
24. August 1997.
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